Infrastrukturprojekte

Neben der Förderung von Beratungsleistungen liegt ein weiterer Schwerpunkt des Bundesförderprogramms auf der konkreten Umsetzung des Gigabitausbaus in unterversorgten Gebieten. Ziel ist es, einen effektiven und nachhaltigen Glasfaserausbau zur Erreichung eines nachhaltigen, zukunfts- und hochleistungsfähigen Gigabitnetzes  zu fördern. Gegenstand der Infrastrukturförderung ist entweder die Deckung einer Wirtschaftlichkeitslücke oder das Betreibermodell.

Wenn die kalkulierten Ausgaben die zu erwartenden Einnahmen übersteigen, spricht man von einer Wirtschaftlichkeitslücke. Dieses Defizit beim Netzbetreiber kann über das Bundesförderprogramm abgedeckt werden.

Im Falle des Betreibermodells hingegen wird die Errichtung der passiven Infrastruktur wie beispielsweise Lehrrohren oder Glasfaserstrecken durch die Gebietskörperschaft gefördert, die dann zum Betrieb an private Netzbetreiber verpachtet werden. Die Förderung bezieht sich hierbei auf die Investition abzüglich des Barwerts der Pachteinnahmen.

Antragsberechtigte

  • Antragsberechtigt sind Gebietskörperschaften. Dazu zählen insbesondere Gemeinden bzw. Kommunen, Stadtstaaten sowie rechtlich selbständige Bezirke in Städten, Landkreise, kommunale Zweckverbände und andere kommunale Gebietskörperschaften bzw. Zusammenschlüsse nach dem jeweiligen Kommunalrecht der Länder (z. B. Ämter) sowie Unternehmen in ausschließlich öffentlicher Trägerschaft.

Fördergegenstand

  1. Das Wirtschaftlichkeitslückenmodell dient der Schließung einer etwaigen Wirtschaftlichkeitslücke bei privatwirtschaftlichen Betreibern von Breitbandinfrastrukturen (Nr. 3.1 der Förderrichtlinie).
  2. Im Betreibermodell werden Ausgaben des Antragsstellers für die Errichtung passiver Infrastrukturen zur Nutzung durch privatwirtschaftliche Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze abzüglich des Barwertes der Pachteinnahmen gefördert (Nr. 3.2 der Förderrichtlinie).

Dazu gehören:

  • die Ausstattung von Leerrohren mit unbeschaltetem Glasfaserkabel und/oder
  • die Ausführung von Tiefbauleistungen mit oder ohne Verlegung von Leerrohren sowie die Bereitstellung von Schächten, Verzweigern und Abschlusseinrichtungen. Die privatwirtschaftliche Mitverlegung von Leerrohren für privatwirtschaftliche Ausbaumaßnahmen ist im Rahmen des geförderten Ausbaus zulässig.
  • die Mitverlegung von Leerrohren bei anderweitig geplanten Erdarbeiten (mit oder ohne Kabel)

Förderhöhe und Förderquote

  • bis zu 100 Mio. Euro pro Maßnahme
  • Förderquote: 50 Prozent, 60 Prozent und 70 Prozent – je nach Steuerkraftmesszahl der betroffenen Region
Antragstellung
Die Antragstellung erfolgt über die Onlineplattform www.projekttraeger-breitband.de
Ansprechpartner
Beratungshotline­ für das Bundesförderprogramm
Montag bis Freitag, 9-17 Uhr
Telefon: +49 30 2332 49 777
Fax: +49 30 2332 49 778
projekttraeger@atenekom.eu

Verfahrensablauf

Hinweis: „Digital“ bedeutet durch Hochladen auf der Online-Plattform www.projekttraeger-breitband.de

Aufrufe

Aufruf zur Antragseinreichung - Förderung von Infrastrukturprojekten

Erster Aufruf zur Antragseinreichung – Förderung von Breitbandausbauprojekten und Beratungsleistungen (04/2021)

0 Präambel

Mit der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 26.04.2021 (Gigabit-RL) unterstützt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) den flächendeckenden Ausbau von Gigabit-Netzen in der Bundesrepublik Deutschland.

Im Fokus der Förderung stehen die „weißen und grauen“ Flecken der Breitbandversorgung. Dies sind Gebiete, in denen das vorhandene Netz Privathaushalten nicht mindestens 100 Mbit/s im Download zuverlässig (Aufgreifschwelle) zur Verfügung stellen kann bzw. keine Aufrüstung innerhalb eines Jahres nach Meldung im Markterkundungsverfahren erfolgt oder in denen in den kommenden drei Jahren von privaten Unternehmen kein solches Netz errichtet wird. Ferner sind in einer Gebietskörperschaft alle sozioökonomischen Schwerpunkte, die nicht gigabitfähig erschlossen sind bzw. in den nächsten drei Jahren erschlossen werden, förderfähig.

Für die Einzelheiten der Förderung sowie die Fördervoraussetzungen wird auf die Gigabit-RL verwiesen.

1 Allgemeine Hinweise und Fördergegenstand

Die vorliegende Mitteilung über die Eröffnung zur Antragseinreichung bezieht sich auf die Förderung von Ausbauprojekten gemäß Nr. 3.1 (Wirtschaftlichkeitslückenförderung) und 3.2 i. V. m. 6.2 (Betreibermodell) der Gigabit-RL sowie auf die Inanspruchnahme von externen Beratungsleistungen gemäß Nr. 3.3 der Gigabit-RL. Gemäß 5.6 der Gigabit-RL sind auch Ausgaben für den Anschluss eines Neubaugebietes an ein bestehendes TK-Netz förderfähig. Maßgeblich für die Antragseinreichung sind die Regelungen der Gigabit-RL in der jeweils gültigen Fassung. Das BMVI und die Projektträger werden auf ihren Internetseiten ergänzende Informationen zum Förderprogramm bereitstellen.

Eine Zuwendung im Rahmen dieses Aufrufes ist möglich für

Wirtschaftlichkeitslückenförderung

  • Ausgaben des Zuwendungsempfängers für die Schließung einer etwaigen Wirtschaftlichkeitslücke bei privatwirtschaftlichen Betreibern für den Aufbau und den Betrieb eines Gigabit-Netzes im Projektgebiet

Betreibermodell

  • Ausgaben des Zuwendungsempfängers (abzüglich des Barwertes der anteiligen Pachteinnahmen) für die Errichtung eines Gigabit-Netzes (Tiefbauleistungen, Leerrohre, Glasfaserkabel, Schächte, Verzweiger und Abschlusseinrichtungen) zur Nutzung durch privatwirtschaftliche Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze

Beratungsleistungen

  • Zur Qualitätssicherung der der Breitbandausbauprojekte werden notwendige Ausgaben des Zuwendungsempfängers für die Beauftragung externer Beratungsleistungen gefördert, die der Vorbereitung und der Durchführung eines Bewilligungsverfahrens und/oder der Realisierung eines bewilligten Vorhabens dienen. Die Förderung erfolgt mit dem Ziel einer späteren Bewilligung eines Breitbandausbauprojekts.

Die Förderung der Breitbandausbauprojekte erfolgt in einem zweistufigen Verfahren aus vorläufiger Bewilligung vor dem Auswahlverfahren und endgültiger Bewilligung nach der Durchführung des Auswahlverfahrens.

2 Höhe der Zuwendung

Die maximale Fördersumme für Breitbandausbauprojekte nach 3.1 und 3.2 der Gigabit-RL darf bei der Festsetzung der endgültigen Bundesförderhöhe nach dem Auswahlverfahren 150 Millionen Euro nicht überschreiten. Weiterhin gilt grundsätzlich eine Bagatellgrenze von 100.000 Euro.

Die Bagatellgrenze wird für die Unterstützung im Zusammenhang des Ausbaus reiner Neubaugebiete oder Gewerbegebiete auf 10.000 Euro festgelegt.

Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im jeweiligen Einzelfall über die konkrete Förderhöhe bzw. -summe.

Die maximale Fördersumme für Maßnahmen nach Nr. 3.3 der Gigabit-RL (Beratungsleistungen) für nachgewiesene Ausgaben beträgt maximal 50.000 Euro pro Gemeinde bzw. 200.000 Euro pro Landkreisprojekt und kann nur einmal in Anspruch genommen werden.

3 Teilnahmeberechtigte

Teilnahmeberechtigt ist die Gebietskörperschaft[1], in der das Projektgebiet liegt. Gemeindeverbände müssen durch einen entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vertrag bzw. eine unterzeichnete Kooperationserklärung zum Zeitpunkt der Antragsstellung und für die Dauer und den Umfang des beantragten Projektes nachgewiesen werden.

4 Teilnahmevoraussetzungen

Der Zuwendungsempfänger hat zur Sicherstellung des Vorranges des privatwirtschaftlichen Telekommunikationsausbaus für Breitbandausbauprojekte ein Markterkundungsverfahren (MEV) durchzuführen. Hierfür wird die Bewilligungsbehörde auf der Internetadresse www.gigabit-projekttraeger.de [2] bzw. www.projekttraeger-breitband.de [3] einen Prozess zur Durchführung zur Verfügung stellen sowie entsprechende Daten bereitstellen. Das Ergebnis des MEV darf bei Einleitung der Ausschreibung des Breitbandausbauprojektes nicht älter als 12 Monate sein. Zur Wahrung dieser Frist kann der Zuwendungsempfänger das MEV nach Beantragung der Zuwendung in vorläufiger Höhe durchführen. In diesem Fall zeigt der Zuwendungsempfänger nach Durchführung des Markterkundungsverfahrens dessen Ergebnisse zur Überprüfung bei der Bewilligungsbehörde an und beantragt eine entsprechende Gebietsanpassung.

Das jeweilige Breitbandausbauprojekt muss thematisch, zeitlich und finanziell abgrenzbar sein und darf noch nicht begonnen worden sein. Maßnahmenbeginn bzgl. der Wirtschaftlichkeitslückenförderung ist der Abschluss eines Vertrages des Zuwendungsempfängers mit dem Netzbetreiber bzw. bzgl. des Betreibermodells mit dem Bauunternehmen oder der Beginn der Baumaßnahme im Falle der Eigenvornahme.

Die Gesamtfinanzierung muss zur Beantragung des endgültigen Bewilligungsbescheids gesichert sein.

Innerhalb des gesamten geförderten Netzes, auch in Teilen des Netzes, in denen bereits bestehende Netzbestandteile genutzt wurden, muss allen Unternehmen ein diskriminierungsfreier Zugang auf Vorleistungsebene zu gleichen Konditionen und Bedingungen gewährt werden. Die im Rahmen der Breitbandausbauprojekte geförderte Infrastruktur muss mindestens sieben Jahre ab Vorlage des Verwendungsnachweises dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden (Zweckbindungsfrist).

Nicht gefördert werden Beratungsleistungen, die vor Bewilligung des Förderantrages bereits begonnen wurden. Maßnahmenbeginn ist der Abschluss eines Vertrags des Zuwendungsempfängers mit dem Beratungsunternehmen.

Die inhaltlichen Anforderungen an die Beratungsleistungen ergeben sich aus dem Bewilligungsbescheid sowie den dazugehörigen besonderen Nebenbestimmungen.

5 Antragstellung

Anträge können ab dem 26.04.2021 über die Online-Plattform www.gigabit-projekttraeger.de [4] bzw. www.projekttraeger-breitband.de [5] gestellt werden. Dabei sind die folgenden Verfahrensschritte einzuhalten:

5.1 Registrierung

Die Registrierung des Antragstellers erfolgt auf der jeweiligen Online-Plattform durch den Zuwendungsempfänger selbst mit entsprechender Legitimation (sofern noch keine Registrierung besteht).

5.2 Ausfüllen der Online-Formulare

Die für die Antragstellung benötigten Unterlagen ergeben sich aus den Formularen der Online-Plattform www.gigabit-projekttraeger.de bzw. www.projekttraeger-breitband.de in der jeweils vorliegenden Fassung. Sie umfassen im Rahmen der Förderung Angaben zur Identifikation und Legitimation des Antragstellers bzw. des Projektverantwortlichen, zur Finanzierung, zur technischen Umsetzung und zu den geplanten Angeboten auf Vorleistungs- und Endkundenebene.

6 Beratung und technische Unterstützung

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur veröffentlicht auf seiner Internetseite zusätzliche Informationen für das Förderverfahren u.a. im Rahmen eines Leitfadens. Sie finden diese Informationen unter der folgenden Internetadresse: www.bmvi.de/breitbandfoerderung.

Inhaltliche Unterstützung und Beratung zur genannten Gigabit-RL und zu dem vorliegenden Aufruf erhalten Sie unter der folgenden Telefonnummer:

  • Für Leistungsgebiet A (Bayern, Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt) die Hotline-Nummer des Projektträgers PwC: 030 2636 5050
  • Für Leistungsgebiet B (Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein) die Hotline-Nummer des Projetträgers atene KOM: 030 233 249 777

Im Falle technischer Schwierigkeiten bei der Nutzung des jeweiligen Online-Portals oder mit der Druckversion der Antragsdaten steht die technische Hotline jeweils unter derselben Telefonnummer zur Verfügung.

Berlin, den 26.04.2021

PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft –
Die Projektträgerschaft Breitbandförderung „Graue Flecken“ des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (Leistungsgebiet A)

atene KOM GmbH Breitbandförderung –
Die Projektträgerschaft Breitbandförderung „Graue Flecken“ des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (Leistungsgebiet B)

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[1] Insbesondere Kommune (auch Stadtstaaten), Landkreis, kommunaler Zweckverband oder eine andere kommunale Gebietskörperschaft bzw. ein Zusammenschluss nach dem jeweiligen Kommunalrecht der Länder, z. B. ein Amt sowie ein Unternehmen in ausschließlicher öffentlicher Trägerschaft.

[2] Für Anträge aus Bayern, Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt.

[3] Für Anträge aus Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein.

[4] Für Anträge aus Bayern, Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt.

[5] Für Anträge aus Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein.